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Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der HFA Servicetechnik

1. ANWENDUNGSBEREICHE

(1) Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen von Waren und Dienstleistungen, auch wenn diese ohne Verwendung

oder ausdrückliche Bezugnahme auf diese Liefer- und Zahlungsbedingungen erfolgen.

(2) Für unsere Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen sowie für Zahlungen an uns gelten ausschließlich nachstehende Liefer- und

Zahlungsbedingungen; soweit darin Bestimmungen fehlen, gilt das Gesetz. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers

sind nur dann gültig, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

(3) Durch Abgabe einer Bestellung/Auftrages anerkennt der Besteller ausdrücklich die Gültigkeit dieser AGB. (Auch für alle zukünftigen

Vertragsabschlüsse) Eigene AGB des Bestellers gelten nicht, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben.

(4) Sollten einzelne Bedingungen für ein bestimmtes Geschäft schriftlich abgeändert werden, so bleiben trotzdem sämtliche nicht abgeänderten

Bedingungen für beide Seiten bindend.

Abänderungen gelten nur für das Geschäft, für welches sie vereinbart wurden, und können nicht für andere Bestellungen herangezogen werden.

2. ANGEBOTE

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen,

Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sind nur annähernde Angaben. Konstruktionsbedingte

Änderungen bleiben vorbehalten.

(2) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor;

sie dürfen Dritten weder zugänglich gemacht, noch für deren Zwecke verwendet werden.

(3) Die Angebotsgültigkeit unserer Angebote beträgt 6 Wochen.

3. ANNAHME DER BESTELLUNG

(1) Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden ist. Zusagen oder Nebenabreden

unserer Mitarbeiter sowie mündliche, fernmündliche oder telekommunikatorische Ergänzungen und Abänderungen

jedweder Art sind stets nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

(2) Wir sind berechtigt, Bestellungen auch nur zum Teil anzunehmen, oder ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

(3) Werden von uns schriftlich bestätigte Bestellungen über Sonderartikel, Maßanfertigungen oder sonstige speziell an den Besteller

ausgerichtete Lieferungen nicht binnen 48 Stunden storniert, verfällt jegliches Rücktritts- oder Rückgaberecht zu dieser Bestellung.

4. PREIS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN - AUFRECHNUNG

(1) Alle angeführten Preise sind Euro-Preise, sie sind als Netto-Preise angeführt und enthalten keine Steuern und Abgaben.

(2) Die Preise gelten ab Werk (das ist unsere ausliefernde Geschäftsstelle), einschließlich der Verladung im Werk (Geschäftsstelle),

jedoch ausschließlich Umsatzsteuer und Verpackung. Verpackung wird nicht zurückgenommen.

(3) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, Skonto darf nur aufgrund

einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung abgezogen werden.

(4) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechnen wir Verzugszinsen von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der

Österreichischen Nationalbank zuzüglich der Kosten der Einmahnung. Ferner verpflichtet sich der Kunde uns die durch eine außergerichtliche

Eintreibung entstandenen Kosten zu ersetzen. Weitere Verzugsfolgen sind dadurch nicht ausgeschlossen.

(5) Die Zurückhaltung von Zahlungen bzw. die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen.

(6) Wir sind berechtigt, jederzeit mit Forderungen, die uns (HFA Servicetechnik) gegen den Besteller zustehen, gegen Forderungen,

die dem Besteller gegen uns zustehen, aufzurechnen.

(7) Für Werkleistungen (Montagen, Reparaturen, Wartungen und ähnliche Arbeiten) berechnen wir die bei Beendigung der

Werkleistungen geltenden Stundensätze und Materialpreise; Reise und Wartezeiten sind Arbeitszeiten. Für Überstunden,

Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden die bei uns geltenden Zuschläge berechnet. Die Reisekosten sowie Tag- und

Übernachtungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt.

(8) Bei Reparaturaufträgen ist der Arbeitsaufwand zur Feststellung von Mängel (Kostenvoranschlag) auch dann zu vergüten,

wenn ein Reparaturauftrag nicht erteilt wird. Erfolgt nicht innerhalb eines Monat nach Erstellung eines

Kostenvoranschlages die Auftragserteilung, wird das Gerät im unreparierten Zustand an den Kunden retourniert und der

Arbeitsaufwand verrechnet.

5. VERTRAGSERFÜLLUNG, VERSAND UND VERZUG

(1) Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, die Montage- oder Reparaturzeit mit Überlassung des Gerätes,

keinesfalls beginnt die Frist jedoch vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder

Freigaben oder der von ihm zu leistenden Anzahlung zu laufen. Die Lieferfrist ist jedenfalls gewahrt, wenn der

Liefergegenstand das Werk noch vor deren Ablauf verlassen hat oder wir bis dahin unsere Lieferbereitschaft mitgeteilt haben.

(2) Diese Fristen werden durch unvorhergesehene, außerhalb unserer Einflusssphäre liegende Hindernisse welcher Art auch

immer, so etwa durch Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder

Bauteile und dgl., soweit diese Hindernisse für die Fristüberschreitung erheblich sind, entsprechend verlängert. Solche

Hindernisse heben auch während eines von uns zu vertretenden Verzugs für ihre Dauer dessen Folgen auf. Beginn und Ende

solcher Hindernisse werden unverzüglich mitgeteilt. Wir sind berechtigt, bei Eintritt solcher Hindernisse vom Vertrag ganz oder

teilweise zurückzutreten; in diesem Falle sind Schadenersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen.

(3) Bei Überschreitung vereinbarter oder nach dem vorstehenden Absatz verlängerter Fristen um mehr als acht Wochen ist der

Besteller berechtigt, unter Festsetzung einer zumindest vierzehntägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag

zurückzutreten, handelt es sich jedoch um eine teilbare Leistung, ist der Besteller allerdings immer nur zu einem Teilrücktritt berechtigt.

Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in diesem Falle ausgeschlossen.

(4) Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Versandart und Versandweg bleiben uns unter Ausschluss einer Haftung vorbehalten.

Eine Transportversicherung schließen wir nur im Auftrag und auf Rechnung des Bestellers ab.

(5) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

(6) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

(7) Verzögert sich der Versand aus einem Grund, der vom Besteller zu vertreten ist, hat er die Lagerungskosten bei Lagerung in unserem Werk

(Geschäftsstelle), mindestens jedoch monatlich 1% des Rechnungsbetrages zu bezahlen. Wir sind außerdem berechtigt, dem

Besteller eine Nachfrist von höchstens 14 Tagen zu bestimmen und nach deren fruchtlosem Verstreichen nach unserer Wahl entweder über den

Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller innerhalb angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag

zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall sind wir berechtigt, ohne besonderen Nachweis 15 %

des Lieferentgelts als Entschädigung zu begehren; bei entsprechendem Nachweis können wir auch den Ersatz des weitergehenden Schadens

geltend machen.

(8) Bei Serviceleistungen vor Ort hat uns der Besteller die erforderlichen Hilfskräfte sowie die notwendigen Geräte und Hilfsstoffe (z.B. Winden,

elektrische Energie usw.) rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen, selbst wenn die Montage im Preis inbegriffen oder für sie ein

Pauschalpreis vereinbart ist. Eventuell vereinbarte Vorbereitungen (Vormontagen) sind schon vor Eintreffen unserer Monteure fertigzustellen.

Überdies hat der Besteller die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen vorzukehren.

Für die uns überlassenen Hilfskräfte, Geräte und Hilfsstoffe übernehmen wir keine Haftung.

6. GEFAHRENÜBERGANG

(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand unser Werk (Lager der Geschäftsstelle) verlassen hat. Gleiches gilt auch

für die Teillieferungen oder für den Fall, dass wir noch Nebenleistungen (wie etwa die Versendungskosten bzw. die Anfuhr, die Aufstellung)

übernommen haben.

(2) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Lieferbereitschaft auf den

Besteller über.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus welchem Rechtsgrund immer zustehenden

Forderungen vor.

(2) Der Besteller darf den Liefergegenstand, selbst wenn dieser verarbeitet wurde, nur im Rahmen seines darauf gerichteten Geschäftsbetriebes

weiterveräußern; diese Befugnis ist jedoch ausgeschlossen, wenn die daraus entstehenden Forderungen an Dritte abgetreten oder von einem

Abtretungsverbot betroffen sind, wenn der Besteller zahlungsunfähig ist oder sich mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet.

Jedwede sonstige Verfügung ist ihm nicht gestattet. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er uns davon

unverzüglich zu verständigen. Unsere mit der Durchsetzung des Eigentums verbundenen Interventionskosten trägt der Besteller.

(3) Der Besteller tritt seine Forderungen und sonstigen Rechte aus der Weiterveräußerung, aus der Vermietung oder Verpachtung sowie aus

Leasinggeschäften schon jetzt an uns ab, selbst wenn der Liefergegenstand zuvor mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet ist.

Wird der Liefergegenstand gemeinsam mit anderen Sachen ohne oder nach Verbindung oder Verarbeitung veräußert oder zum Gebrauch

überlassen, gilt die Abtretung nur in Höhe des uns geschuldeten Kaufpreises. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind damit nicht

ausgeschlossen.

(4) Der Besteller ist nur so lange berechtigt, die Forderungen einzuziehen und die sonstigen Rechte geltend zu machen, als er seinen

Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt bzw. nicht zahlungsunfähig ist.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit, sind wir berechtigt, den

Liefergegenstand jederzeit unter Aufrechterhaltung des Vertrages zurückzunehmen oder den Gebrauch zu untersagen. Hierzu sind wir

berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, diese abzuholen, und dabei die Räume des Bestellers zu betreten.

(6) Wir sind ferner berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu veräußern; der Erlös wird nach Abzug einer

Manipulationsgebühr von 20% des erzielten Erlöses auf unsere offenen Forderungen angerechnet.

(7) Zur Besichtigung der Vorbehaltsware sichert uns der Besteller jederzeit den Zutritt zu seinem Betrieb (oder Zeughaus) zu.

(8) Sofern wir vom Vertrag zurücktreten, hat der Besteller ein monatliches Entgelt von 10 % vom Neuwert des Liefergegenstandes ab dem

Gefahrenübergang bis zur Rückstellung zu entrichten. Übersteigt die Wertminderung das Benützungsentgelt, hat der Besteller auch den

Mehrbetrag zu vergüten.

8. GEWÄHRLEISTUNG

(1) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Lieferung zu kontrollieren, und wenn sich ein Mangel zeigt, uns – bei sonstigem Ausschluss

jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche – sofort Anzeige zu machen. Dies gilt auch für Fehl- und Anderslieferungen.

(2) Für handelsübliche oder von den ÖNORMEN bzw. DIN tolerierte Abweichungen von Maß, Gewicht und Qualität leisten wir keine Gewähr.

(3) Mängel an Liefergegenständen sind unverzüglich unter Bekanntgabe von Nummer und Datum der Rechnung und des Lieferscheines

nach ihrer Entdeckung zu rügen. In der Mängelrüge ist anzuführen, welche Liefergegenstände von den Mängeln betroffen sind, worin

die Mängel im Einzelnen bestehen und unter welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind. Jeder einzelne Mangel ist genau zu beschreiben.

Durch unberechtigte oder bedingungswidrige Mängelrügen verursachte Kosten sind uns zu ersetzen.

(4) Wir haften nur für solche Mängel des Liefergegenstandes, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Gefahrenübergang (Punkt 6.) infolge einer

vor diesem Zeitpunkt liegenden Ursache aufgetreten sind. Bei allen sonstigen Leistungen (z. B. Montagen, Reparaturen, Wartungen, Lieferung

von Austauschteilen usw.) beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate.

(5) Soweit wir Gewähr leisten, tauschen wir nach unserer Wahl entweder den mangelhaften Gegenstand oder dessen mangelhafte Teile gegen

mängelfreie aus oder bessern wir nach oder erteilen wir dem Besteller eine der Preisminderung entsprechende Gutschrift. Durch den

Austausch mangelhafter Gegenstände oder Teile wird die Gewährleistungspflicht nicht verlängert.

Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Die Kosten einer vom Besteller oder einem Dritten vorgenommenen Mängelbehebung

werden von uns nicht erstattet.

(6) Auf unser Verlangen ist uns der Liefergegenstand bzw. dessen Bauteil unverzüglich Fracht und zollfrei einzusenden, widrigenfalls jedwede

Gewährleistungspflicht erlischt.

(7) Die Gewährleistung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

(8) Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die von uns aufgelegten und vom Auftraggeber gegebenenfalls beizuschaffenden

Einbauvorschriften nicht beachtet werden, wenn am Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung Instandsetzungs- oder sonstige Arbeiten

vorgenommen werden, oder wenn er entgegen unserer Anweisung oder für Zwecke, für die er nicht bestimmt ist, verwendet wird.

(9) Die Gewährleistung ist auch bei Ausführung von Reparaturaufträgen, bei Umänderung oder Umbau alter sowie fremder Waren und bei

Lieferung gebrauchter Waren ausgeschlossen.

(10) Für Neugeräte unserer Zulieferer gelten die Gewährleistungsbestimmungen und Voraussetzungen des jeweiligen Herstellers, und werden

auf Verlangen von uns zur Verfügung gestellt.

(11) Teile, die dem normalen Verschleiß unterliegen, fallen nicht unter die Gewährleistung oder Garantie.

(12) Der Garantie- und Gewährleistungsanspruch ist verwirkt, wenn die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht eingehalten

werden, ebenso im Falle von Reparaturen durch den Kunden oder in fremden Werkstätten.

(13) Für Auswahl und Anwendung der gelieferten Waren ist der Besteller allein verantwortlich. Eine Anwendungsberatung ist nur dann verbindlich,

wenn sie von uns schriftlich bestätigt wird.

9. SCHADENERSATZ UND PRODUKTHAFTUNG

(1) Alle weiteren Ansprüche des Bestellers oder dritter Personen, vor allem Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art, sind ausgeschlossen,

es sei denn, der Schaden wurde von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Solche Ansprüche können außerdem nur

innerhalb von sechs Monaten ab Schadenseintritt, jedenfalls aber nur innerhalb von zwei Jahren ab dem Gefahrenübergang (Punkt 6.)

gerichtlich geltend gemacht werden.

(2) Für diejenigen Teile der Ware, die wir von Zulieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns gegen die Zulieferanten zustehenden

Gewährleistungsansprüche.

(3) Unsere Ersatzpflicht für Sachschäden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (BGBl. 99/1988) ist einschließlich aller Regressansprüche

ausgeschlossen. Der Besteller ist verpflichtet, beim Einsatz der von uns gelieferten Geräte und sonstigen Waren alle zum Schutz vor Gefahren

bestehenden Vorschriften, technischen Bestimmungen sowie Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, insbesondere aber die

Elektrotechnikverordnung 1987 (BGBl. 592/1987) genauestens einzuhalten und beim Einsatz nur befugte Fachleute heranzuziehen.

(4) Ferner verpflichtet sich der Besteller, uns von Haftungsfällen unverzüglich zu verständigen und uns die notwendigen Unterlagen zu überlassen.

(5) Insbesondere haften wir nicht für Verluste oder Kosten im Zusammenhang mit der Verwendung oder wegen der Unmöglichkeit der Verwendung

des Gerätes für irgendeinen Zweck, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.

Stillschweigende Zusicherung für Verwendung oder Eignung für einen bestimmten Zweck werden ausdrücklich ausgeschlossen.

10. WARENRÜCKSENDUNG

(1) Zur Gutschrift oder zum Umtausch zurückgestellte Liefergegenstände werden nur dann zurückgenommen, wenn sie in einwandfreiem,

wiederverkaufbarem Zustand (Verpackung) und unter Bekanntgabe von Nummer und Datum der Rechnung oder des Lieferscheines

binnen vier Wochen nach der Lieferung (Punkt 4.) bei uns eintreffen.

(2) In jedem Fall berechnen wir dem Besteller bei Zurücknahme von Liefergegenständen eine Manipulationsgebühr von 20% des Fakturenwertes.

11. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(1) Erfüllungsort ist unsere Geschäftsstelle, ausschließlicher Gerichtsstand ist Korneuburg.

Auf Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag sind österreichisches materielles Recht und die am Erfüllungsort geltenden

Handelsbräuche anzuwenden.

(2) Der Besteller darf seine Rechte aus dem Vertrag nur nach unserer schriftlichen Zustimmung abtreten.

(3) Der Besteller erteilt uns bereits jetzt die Ermächtigung zur Namensabfrage im gesamten Bundesgebiet.

Stand: Februar 2008 (letztgültig)

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